ÖH-Mitarbeit: Familienbeihilfenverlängerung

Verlängerung der Gewährung von Familienbeihilfe
für die Tätigkeit als Studierendenvertreter/in

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Allgemeine Vorbemerkung
Bei Studierenden, die als Studierendenvertreter/innen tätig waren, sind diese Zeiten bei Gewährung von Familienbeihilfe nicht in die höchstzulässigen Studienzeiten für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes nach dem Familienlastenausgleichsgesetz [FLAG] von 1967 einzurechnen.

Zeiten als Studierendenvertreter bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz [FLAG] von 1967 einzurechnen.

 


Das FLAG definiert die höchstzulässigen Studienzeiten folgend:
die höchstzulässige Studienzeit = vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten


 

Demnach kann die Tätigkeit als Studierendenvertreter/in den bei Überschreitung der Toleranzsemester den Bezug von Familienbeihilfe verlängern. Die grundsätzliche Verlängerungsmöglichkeit der Familienbeihilfe für StudienvertreterInnen besteht aber leider nur bis zur herabgesetzten Altershöchstgrenze von 24 Jahren.

 

Voraussetzung
Die Familienbeihilfe für volljährige Kinder kann nur dann gewährt werden, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden. Bei Studierenden ist in diesem Zusammenhang eine Inskription erforderlich.
Es wird festgehalten, dass für den Anspruch auf die Familienbeihilfe auch während der Zeit der Hemmung der vorgesehenen Studienzeit die Zulassung / Meldung zur Fortsetzung vorliegen muss. Andernfalls liegt eine Unterbrechung des Studiums vor, für die kein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht.

 

Festlegung der Gewährung
Die Wertigkeit der angeführten Funktionen verringert das Ausmaß der Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges auf drei Viertel (stellvertretende/r Vorsitzende/r u.a.)
auf die Hälfte (Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. einer Hochschülerschaft an einer Hochschule u.a.)
auf ein Viertel (Studierendenvertreter/in; Vorsitzende/r und Sprecher/in einer Heimvertretung)
der jeweils während der Tätigkeit als Studierendenvertreter zurückgelegten Semester.

 

Dauer der Gewährung
Ergibt die zulässige Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges auf Grund der Tätigkeit als Studierendenvertreter kein ganzes Semester erfolgt eine Abrundung (bis zu 0,49 Semestern) bzw. Aufrundung (ab 0,5 Semestern).

 

Formular
Zur Berechnung der Dauer des über die vorgesehene Studienzeit hinausgehenden Familienbeihilfenbezuges wurde ein amtliches Formular aufgelegt.

Auf dem Formular sind die Funktionen der Studierendenvertreter, die die volle Anrechnung (vier Viertel) oder die Dreiviertelanrechnung oder die halbe Anrechnung bewirken, taxativ angeführt.

Jede andere Funktion – unabhängig ihrer Bezeichnung – kann nur zur Anrechnung eines Viertels der als Studierendenvertreter zurückgelegten Zeit führen. Hierbei ist festzuhalten, dass eine Bestätigung mit Siegel (ÖH-Stempel) und Unterschrift im Allgemeinen nicht anzuzweifeln ist.

 

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